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   LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15   

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LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15 (https://dejure.org/2017,16158)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.03.2017 - 5 Sa 454/15 (https://dejure.org/2017,16158)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. März 2017 - 5 Sa 454/15 (https://dejure.org/2017,16158)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 22 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 3 AGG, § 7 Abs 1 AGG
    Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch neue Entgeltstrukturen

  • IWW

    § 15 Abs. 2 AGG, § ... 69 Abs. 2 ArbGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AGG, § 6 Abs. 2 AGG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG, § 15 Abs. 2 S. 1 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 22 AGG, § 3 AGG, § 3 Abs. 1 S. 1 AGG, Art. 157 Abs. 1 AEUV, Richtlinie 2006/54/EG, Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 4 Abs. 2 RL 2006/54/EG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Diskriminierung wegen des Geschlechts durch Anbieten einer geringeren Entlohnung als männliche Arbeitnehmer; Diskriminierungsfreiheit eines Entgeltsystems

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGG § 15 Abs. 2
    Diskriminierung wegen des Geschlechts durch Anbieten einer geringeren Entlohnung als männliche Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15
    Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. BAG 11.08.2016 - 8 AZR 406/14- Rn. 27 mwN).

    Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. BAG 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 28 mwN).

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 753/13

    Bewerbung - Entschädigung bei Benachteiligung wegen des Geschlechts - Abgrenzung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15
    Eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG wäre dann anzunehmen, wenn ein wesentlich geringerer Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer die durch das neu eingeführte Vergütungssystem aufgestellten Voraussetzungen erfüllen können (vgl. BAG 18.09.2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 38 mwN).

    Zwar ist die bloße Unterrepräsentation einer Gruppe nicht zwingend ein Indiz für eine Diskriminierung bei der Entlohnung, jedoch kann sich aus aussagekräftigen statistischen Daten, die sich - wie hier - konkret auf den betreffenden Arbeitgeber beziehen, eine Vermutung für ein regelhaft die Frauen benachteiligendes Verhalten ergeben (vgl. BAG 18.09.2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 38 mwN).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15

    Geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung - Verjährung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15
    Der Klägerin wurde im ersten Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 13.05.2015 - 5 Sa 440/13) für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 ein Bruttonachzahlungsbetrag iHv. EUR 10.149,50 sowie eine Entschädigung iHv. EUR 6.000,00 und im zweiten Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 21.07.2016 - 5 Sa 412/15) für die noch unverjährte Zeit vom 01.12.2002 bis 31.12.2008 ein Bruttonachzahlungsbetrag von EUR 14.475,48 zuerkannt.

    Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben - was in zahlreichen Diskriminierungsprozessen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 4 Sa 517/13; 4 Sa 12/14; 4 Sa 616/14; 5 Sa 440/13; 5 Sa 412/15) unstreitig war, den in der Produktion beschäftigten Frauen jahrzehntelang bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2015 - 5 Sa 440/13

    Geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung - Erfüllung - Differenzvergütung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15
    Der Klägerin wurde im ersten Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 13.05.2015 - 5 Sa 440/13) für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 ein Bruttonachzahlungsbetrag iHv. EUR 10.149,50 sowie eine Entschädigung iHv. EUR 6.000,00 und im zweiten Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 21.07.2016 - 5 Sa 412/15) für die noch unverjährte Zeit vom 01.12.2002 bis 31.12.2008 ein Bruttonachzahlungsbetrag von EUR 14.475,48 zuerkannt.

    Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben - was in zahlreichen Diskriminierungsprozessen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 4 Sa 517/13; 4 Sa 12/14; 4 Sa 616/14; 5 Sa 440/13; 5 Sa 412/15) unstreitig war, den in der Produktion beschäftigten Frauen jahrzehntelang bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt.

  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 171/03

    Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15
    Je größer diese Anforderungen sind, desto höher ist der Wert der Arbeit einzuschätzen (vgl. BAG 26.01.2005 - 4 AZR 171/03 - Rn. 24, 26 mwN).
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15
    Die Benachteiligung läge dann in der Versagung einer Chance auf eine um EUR 51, 90 (monatlich brutto) höhere Entlohnung nach EG 03. Als Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG gilt auch die Versagung einer Chance (vgl. BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 22; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 29 mwN).
  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15
    Die Benachteiligung läge dann in der Versagung einer Chance auf eine um EUR 51, 90 (monatlich brutto) höhere Entlohnung nach EG 03. Als Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG gilt auch die Versagung einer Chance (vgl. BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 22; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 29 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2015 - 4 Sa 12/14

    Geschlechtsbezogene Diskriminierung - Entgelt

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15
    Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben - was in zahlreichen Diskriminierungsprozessen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 4 Sa 517/13; 4 Sa 12/14; 4 Sa 616/14; 5 Sa 440/13; 5 Sa 412/15) unstreitig war, den in der Produktion beschäftigten Frauen jahrzehntelang bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.01.2016 - 4 Sa 616/14

    Klage auf Zahlung von Differenzlohn wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15
    Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben - was in zahlreichen Diskriminierungsprozessen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 4 Sa 517/13; 4 Sa 12/14; 4 Sa 616/14; 5 Sa 440/13; 5 Sa 412/15) unstreitig war, den in der Produktion beschäftigten Frauen jahrzehntelang bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.08.2014 - 4 Sa 517/13

    Entgeltdiskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts - Erfüllungsanspruch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 454/15
    Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben - was in zahlreichen Diskriminierungsprozessen (vgl. ua. LAG Rheinland-Pfalz 4 Sa 517/13; 4 Sa 12/14; 4 Sa 616/14; 5 Sa 440/13; 5 Sa 412/15) unstreitig war, den in der Produktion beschäftigten Frauen jahrzehntelang bis 31.12.2012 bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern gezahlt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 - 5 Sa 455/15

    Diskriminierung wegen des Geschlechts - Vergütungssystem - Darlegungs- und

    Dementsprechend habe das Bundesarbeitsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einer Arbeitskollegin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2017 (5 Sa 454/15) mit Beschluss vom 15.08.2017 (8 AZN 471/17) klargestellt, dass die vorstehenden Rechtsfragen im Ergebnis allesamt entscheidungserheblich seien und die Befassung mit ihnen "dazu führen würde, das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig oder falsch zu bewerten".

    Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles befand sich die Klägerin nicht in einer vergleichbaren Situation mit männlichen Produktionskräften, denen die Beklagte ein Angebot mit einer höheren Entlohnung nach EG 03 angetragen hat (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2017 - 5 Sa 431/15, 5 Sa 432/15, 5 Sa 433/15, 5 Sa 454/15; 15.03.2018 - 5 Sa 434/15, 5 Sa 435/15, 5 Sa 439/15, 5 Sa 441/15, 5 Sa 442/15; 14.06.2018 - 5 Sa 444/15, 5 Sa 445/15, 5 Sa 447/15, 5 Sa 448/15, 5 Sa 449/15).

    Die Berufungskammer hält auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Anschluss an die Entscheidungen vom 23.03.2017 (ua. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 454/15, nachgehend ua. BAG 8 AZN 471/17) vorgetragenen Gesichtspunkte an ihrer darin geäußerten Auffassung fest.

    bb) Wie bereits in den Parallelprozessen ausgeführt (ua. LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2017 - 5 Sa 454/15 - Rn. 38 ff) hat die Klägerin iSd. § 22 AGG hinreichende Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen.

    Diese Vermutung wird dadurch verstärkt, dass die Beklagte - was sie in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 in den Parallelprozessen (zB 5 Sa 454/15) auf Befragen zu Protokoll erklärt hat - im April 2014 117 von 160 Frauen ein Vertragsangebot nach EG 02 unterbreitet hat, jedoch nur 16 von 110 Männern einen Vertrag nach EG 02 oder niedriger (einem Mann EG 01), während sie 94 von 110 Männern eine Entlohnung nach EG 03 oder höher, aber nur 43 vom 160 Frauen einen Vertrag nach EG 03 oder höher angeboten hat.

    c) Wie bereits in den Parallelprozessen ausgeführt (ua. LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2017 - 5 Sa 454/15 - Rn. 38 ff) hat die Beklagte jedoch die aus den Indizien folgende Vermutung, dass sie die jahrzehntelange Diskriminierung der Frauen beim Arbeitsentgelt, die sie erst ab 01.01.2013 durch Einführung eines einheitlichen Stundenlohnes iHv. EUR 9, 86 brutto für weibliche und männliche Produktionskräfte abgestellt hatte, durch das von ihr neu entwickelte Vergütungssystems ab April 2014 wieder eingeführt hat, entkräftet.

    Daran ändert auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Anschluss an die Entscheidungen in den Parallelprozessen nichts, die mit - rechtskräftigen - Urteilen vom 23.03.2017 abgeschlossen worden sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 431/15, 5 Sa 432/15, 5 Sa 433/15 und 5 Sa 454/15).

    Die Klägerin missversteht auch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von anderen Klägerinnen gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2017 (5 Sa 431/15, 5 Sa 432/15, 5 Sa 433/15 und 5 Sa 454/15).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2018 - 5 Sa 444/15

    Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch neue Entgeltstrukturen - gleichwertige

    Dementsprechend habe das Bundesarbeitsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einer Arbeitskollegin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2017 (5 Sa 454/15) mit Beschluss vom 15.08.2017 (8 AZN 471/17) klargestellt, dass die vorstehenden Rechtsfragen im Ergebnis allesamt entscheidungserheblich seien und die Befassung mit ihnen "dazu führen würde, das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig oder falsch zu bewerten".

    Die Berufungskammer hält auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Anschluss an die Entscheidungen vom 23.03.2017 (ua. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 454/15, nachgehend ua. BAG 8 AZN 471/17) vorgetragenen Gesichtspunkte an ihrer darin geäußerten Auffassung fest.

    bb) Wie bereits in den Parallelprozessen ausgeführt (ua. LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2017 - 5 Sa 454/15 - Rn. 38 ff) hat die Klägerin iSd. § 22 AGG hinreichende Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen.

    Diese Vermutung wird dadurch verstärkt, dass die Beklagte - was sie in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 in den Parallelprozessen (zB 5 Sa 454/15) auf Befragen zu Protokoll erklärt hat - im April 2014 117 von 160 Frauen ein Vertragsangebot nach EG 02 unterbreitet hat, jedoch nur 16 von 110 Männern einen Vertrag nach EG 02 oder niedriger (einem Mann EG 01), während sie 94 von 110 Männern eine Entlohnung nach EG 03 oder höher, aber nur 43 vom 160 Frauen einen Vertrag nach EG 03 oder höher angeboten hat.

    c) Wie bereits in den Parallelprozessen ausgeführt (ua. LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2017 - 5 Sa 454/15 - Rn. 38 ff) hat die Beklagte jedoch die aus den Indizien folgende Vermutung, dass sie die jahrzehntelange Diskriminierung der Frauen beim Arbeitsentgelt, die sie erst ab 01.01.2013 durch Einführung eines einheitlichen Stundenlohnes iHv. EUR 9, 86 brutto für weibliche und männliche Produktionskräfte abgestellt hatte, durch das von ihr neu entwickelte Vergütungssystems ab April 2014 wieder eingeführt hat, entkräftet.

    Daran ändert auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Anschluss an die Entscheidungen in den Parallelprozessen nichts, die mit - rechtskräftigen - Urteilen vom 23.03.2017 abgeschlossen worden sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 431/15, 5 Sa 432/15, 5 Sa 433/15 und 5 Sa 454/15).

    Die Klägerin missversteht auch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von anderen Klägerinnen gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2017 (5 Sa 431/15, 5 Sa 432/15, 5 Sa 433/15 und 5 Sa 454/15).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2018 - 5 Sa 434/15

    Entschädigung - Benachteiligungsverbot - Diskriminierung - Geschlecht - Entgelt

    Dementsprechend habe das Bundesarbeitsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einer Arbeitskollegin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2017 (5 Sa 454/15) mit Beschluss vom 15.08.2017 (8 AZN 471/17) klargestellt, dass die vorstehenden Rechtsfragen im Ergebnis allesamt entscheidungserheblich seien und die Befassung mit ihnen "dazu führen würde, das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig oder falsch zu bewerten".

    Die Berufungskammer hält auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Anschluss an die Entscheidungen vom 23.03.2017 (ua. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 454/15, nachgehend ua. BAG 8 AZN 471/17) vorgetragenen Gesichtspunkte an ihrer darin geäußerten Auffassung fest.

    bb) Wie bereits in den Parallelprozessen ausgeführt (ua. LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2017 - 5 Sa 454/15 - Rn. 38 ff) hat die Klägerin iSd. § 22 AGG hinreichende Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen.

    Diese Vermutung wird dadurch verstärkt, dass die Beklagte - was sie in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 in den Parallelprozessen (zB 5 Sa 454/15) auf Befragen zu Protokoll erklärt hat - im April 2014 117 von 160 Frauen ein Vertragsangebot nach EG 02 unterbreitet hat, jedoch nur 16 von 110 Männern einen Vertrag nach EG 02 oder niedriger (einem Mann EG 01), während sie 94 von 110 Männern eine Entlohnung nach EG 03 oder höher, aber nur 43 vom 160 Frauen einen Vertrag nach EG 03 oder höher angeboten hat.

    c) Wie bereits in den Parallelprozessen ausgeführt (ua. LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2017 - 5 Sa 454/15 - Rn. 38 ff) hat die Beklagte jedoch die aus den Indizien folgende Vermutung, dass sie die jahrzehntelange Diskriminierung der Frauen beim Arbeitsentgelt, die sie erst ab 01.01.2013 durch Einführung eines einheitlichen Stundenlohnes iHv. EUR 9, 86 brutto für weibliche und männliche Produktionskräfte abgestellt hatte, durch das von ihr neu entwickelte Vergütungssystems ab April 2014 wieder eingeführt hat, entkräftet.

    Daran ändert auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Anschluss an die Entscheidungen in den Parallelprozessen nichts, die mit - rechtskräftigen - Urteilen vom 23.03.2017 abgeschlossen worden sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 431/15, 5 Sa 432/15, 5 Sa 433/15 und 5 Sa 454/15).

    Die Klägerin missversteht auch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von anderen Klägerinnen gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2017 (5 Sa 431/15, 5 Sa 432/15, 5 Sa 433/15 und 5 Sa 454/15).

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